bewusst in Richtung des Grabens rechts von der Markierung bzw. der Piste weiterfuhr oder ob sie die Kontrolle über ihre Skier verlor und deshalb nicht mehr rechtzeitig zurück auf die Piste einbiegen konnte. Es ist notorisch, dass Fahren in tiefem Pulverschnee für ungeübte Skifahrer beschwerlich ist. Ebenso lässt sich aus den Aussagen von N.________ schliessen, dass J.________ allenfalls die Fahrt auf Nebenweglein suchte; von Fahrten im Pulverschnee war nicht die Rede. Jedenfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo ist davon auszugehen, dass J.___