Die diesbezüglichen Aussagen von N.________ erachtet die Kammer somit als nachvollziehbar und glaubhaft. Das kurze Abbremsen seitens J.________ deutet darauf hin, dass sie sich bewusst für das Befahren des Nebenwegleins entschied und nicht unbewusst von der Piste abgekommen ist. Auch wenn der Pistenrand erkennbar war, dürfte der kleine Hügel vor dem Chalet K.________ bereits vor dem Unfall von anderen Skifahrern zum Abschwingen von der Piste genutzt worden sein.