26 deutlich vor dem Grabenrand zurück auf die Piste führten, das sich beim Graben befindliche Gestrüpp und die fehlenden Spuren in Richtung des Grabens deuteten darauf hin, dass sie sich einerseits nicht auf der präparierten Piste befand und andererseits nicht davon ausgehen durfte, ungehindert geradeaus fahren zu können. 13.5 Fazit weiterer Fahrverlauf Es ist somit (zumindest in dubio pro reo) davon auszugehen, dass sowohl der Pistenverlauf als auch der Pistenrand für J.________ erkennbar gewesen sind. Dass J.___