Ferner spricht die Tatsache, dass der rote Pistenmarkierungspfosten während oder kurz nach dem Rettungseinsatz auf der Anhöhe vor dem Chalet K.________ eingesteckt worden ist, dafür, dass sich zumindest eine Person an dieser Stelle des Unfallorts aufgehalten haben musste. Anlässlich der Erstellung der Fotodokumentation der Polizei (pag. 262 ff.) wurde zudem ein Rucksack am roten Pistenmarkierungspfosten deponiert, womit sich erneut jemand über die Unfallstelle begeben haben musste (Rucksack ersichtlich auf pag. 265, 266 und 267). Schliesslich wurde auch eine Nahaufnahme des Grabens (pag.