168, Z. 123 f.). Aus den Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen erhellt, dass sie den Pistenverlauf und den Pistenrand als solchen erkannt haben. Immerhin gaben doch alle übereinstimmend an, dass sich der Unfallort neben der Piste befand. 13.4 Fazit bezüglich Erkennbarkeit des Pistenverlaufs Nach Ansicht der Kammer ist davon auszugehen, dass der Pistenverlauf und der Pistenrand erkennbar waren. Die Kammer stützt sich dabei zunächst auf die zahlreichen vorhandenen Fotoaufnahmen der Unfallstelle. Soweit die Verteidigung vorbringt, dass sich nach dem Unfall von J._____