Dabei geht es einzig um die Einschätzung einer jungen Skifahrerin und nicht um die rechtliche Würdigung des Fahrverlaufs. 13.3.2 Zu den Aussagen der übrigen befragten Personen Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und auf Frage, ob der Pistenverlauf erkennbar gewesen sei, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dieser sei mit der linken und rechten Pistenmarkierung erkennbar. Die Pistenstange sei sichtbar. Es handle sich um eine langsame und übersichtliche Stelle. Dem Gelände nach sei sie von der Traverse aus erkennbar (pag. 1009, Z. 19 ff.). Diese Aussagen stimmen zudem mit den Angaben des Zeugen Q.________ überein (pag.