103, Z. 40). Aufgrund ihrer Aussagen und der Tatsache, dass sie als gute und geübte Skifahrerin einzustufen ist, geht die Kammer davon aus, dass sie zwischen der offiziellen, präparierten Skipiste und einem durch Schneesportler geschaffenen Nebenweglein unterscheiden konnte. Dabei geht es einzig um die Einschätzung einer jungen Skifahrerin und nicht um die rechtliche Würdigung des Fahrverlaufs.