__») an. Die Ziele der Skigruppe Z.________ sind im Booklet der Swiss Snow League definiert: Parallelschwingen im Stangencouloir und Parcours, Parallelschwung «Switch» (gerutscht), Einbeinschwingen auf einfacher Piste, Kurzschwingen auf mittelschwerer Piste (pag. 315, S. 22 f.). Entgegen den Ausführungen der Privatklägerschaft kann N.________ somit pistentechnisch nicht schlichtweg als Laiin bezeichnet werden. Sie konnte den Ablauf des Skiunterrichts und insbesondere die verschiedenen abgefahrenen Strecken am Unfalltag – vor allem in Anbetracht ihres Alters – detailliert schildern sowie örtlich genau bezeichnen (vgl. pag.