der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1197 ff.). Wie bereits festgestellt wurde, stimmten die Markierungen und Sicherungen am Unfalltag – mit Ausnahme des roten Pfostens (vgl. Ziff. 9 hiervor) – mit den auf der Fotodokumentation der Polizei ersichtlichen Markierungen und Sicherungen überein (vgl. pag. 1009, Z. 16 f.). Gemäss Berichtsrapport vom 23. März 2015 (pag. 5 ff.) ging am 26. Februar 2015 um 14:07 Uhr eine Meldung von T.________ bei der Regionalpolizei Berner- Oberland ein. Beim Eintreffen der Polizei sei J.______