(AA.________ in Y.________) befuhr und es sich dabei um die letzte Fahrt des Tages handelte. Die rote Piste Nr. .________ (AA.________) überquert an der Unfallstelle einen Graben bzw. einen Bach, der aus dem AJ.________ hinunterkommt (AC.________). J.________ fuhr an zweithinterster Stelle der Skiklasse, gefolgt von N.________, welche sich in derselben Skiklasse wie J.________ befand. Die beiden Mädchen fuhren mit etwas Abstand zum Skilehrer S.________ sowie den restlichen Skischülern der Klasse in Richtung des ausgemachten Treffpunkts AF.________ (vgl. S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.