10. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist zunächst die Funktion des Beschuldigten bzw. dass dieser allgemein und insbesondere am 26. Februar 2015 als Verantwortlicher für die AI.________ bei der O.________ AG für die AH.________ zuständig war. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1195 f.). Unbestritten ist des Weiteren, dass J.________ am Donnerstag, 26. Februar 2015, mit der Skiklasse Z.________ – mit welcher sie bereits seit Anfang der Woche unterwegs war – die Piste Nr. .________ (AA.________