der O.________ AG pflichtwidrig unvorsichtig, den Graben, welcher für J.________ nicht zu erkennen war, unter Missachtung der SKUS-Richtlinien Nr. 27 und 28 als die Pistenbenützer gefährdendes und für die Pistenbenützer bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbares Hindernis im Bereich von 2 Metern neben der Piste entweder durch Zuschütten wirksam zu beseitigen oder durch Setzen von Markierungsstangen und -seilen entlang dem Graben und quer zur Piste für die Skifahrerin gut sichtbar zu machen und damit wirksam gegen einen Sturz in diesem Bereich zu sichern. Durch das Zuschütten des Grabens oder die Markie-