Es habe sich vorliegend um eine doppelte Falle gehandelt, denn einerseits sei dort eine aus der Skifahrerperspektive nicht erkennbare Grube gewesen und andererseits am Grund der Grube noch ein mit Schnee überdecktes und damit unkenntlich gemachtes, potenziell tödliches fallenartiges Hindernis. Ein solches Fallenkonstrukt hätte nicht nur ordnungsgemäss gekennzeichnet werden müssen, sondern hätte ohne Frage entschärft werden müssen. Dies insbesondere im Pistenrandbereich. Zum Verhalten von J.________ führt die Privatklägerschaft aus, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt habe.