Die Gefahr, die von einem mit Schnee bedeckten Bachbett ausgeht, welches quer zur Piste verlaufe und unter dieser durchgeführt wird, wäre selbst für eine pistenbautechnisch nicht versierte Person vorhersehbar gewesen. Zur Vermeidbarkeit bringt die Privatklägerschaft vor, dass durch eine Entschärfung der Gefahrenquelle – beispielsweise durch Zuschütten, was nicht als illegal eingestuft werden könne im Hinblick auf die Verkehrssicherung – der Tod von J.________ hätte verhindert werden können.