Eine derartige Falle nicht zu entschärfen grenze gar an Eventualdolus und müsse zumindest als grobfahrlässig, also als ausser Acht lassen der elementarsten Vorsichtsmassnahmen gelten. Die Gefahr, die von einem mit Schnee bedeckten Bachbett ausgeht, welches quer zur Piste verlaufe und unter dieser durchgeführt wird, wäre selbst für eine pistenbautechnisch nicht versierte Person vorhersehbar gewesen.