In Bezug auf die Vorhersehbarkeit macht die Privatklägerschaft geltend, es sei für den Beschuldigten aufgrund der Fallenartigkeit des Hindernisses vorhersehbar gewesen, dass früher oder später ein(e) Skifahrer(in) in das Bachbett falle und ertrinke. Eine derartige Falle nicht zu entschärfen grenze gar an Eventualdolus und müsse zumindest als grobfahrlässig, also als ausser Acht lassen der elementarsten Vorsichtsmassnahmen gelten.