_ nicht erfüllt. Die Entschärfung der Gefahr wäre nötig gewesen, was durch eine grössere Absperrung der Kuppe, welche in das Bachbett führe, hätte erreicht werden können oder durch Zuschüttung des Bachbetts mit Schnee. In Bezug auf die Vorhersehbarkeit macht die Privatklägerschaft geltend, es sei für den Beschuldigten aufgrund der Fallenartigkeit des Hindernisses vorhersehbar gewesen, dass früher oder später ein(e) Skifahrer(in) in das Bachbett falle und ertrinke.