16 eigentliche Fallen wirkten. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine solche Falle, welche (unzureichend) gekennzeichnet, aber weder beseitigt noch gesichert worden sei. Das Bachbett hätte in Längsrichtung zum Bachbett zumindest rund zwei Meter signalisiert werden müssen, sodass die Gefahr zumindest erkennbar gewesen wäre. Eine blosse Signalisierung hätte die Pflicht zur AU.________ nicht erfüllt.