Daran ändere nichts, dass zum Unfallzeitpunkt der oberste gelb-schwarze Markierungspfosten 60 cm zurückversetzt gewesen sei. In einem Skifahrgelände sei es bei dynamischer Betrachtung kaum erkennbar, ob ein Pfosten 60 cm weiter zurück- oder vorversetzt sei. Gemäss Ziff. 28 der SKUS-Richtlinie seien auf den Pisten diejenigen Gefahren zu beseitigen, mit denen der Benutzer nicht rechnen müsse, wenn er eine markierte Abfahrt befahre. Es handle sich insbesondere um diejenigen Gefahren, die der Benutzer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen könne und die wie