Die Piste und deren Randbereich unterlägen einer erhöhten Sicherungspflicht, abseits der Piste – also ausserhalb der markierten Piste sowie des Randbereichs von zwei Metern – einer einfachen Sicherungspflicht (SKUS-Richtlinie Ziff. 27). Die Fotos in den Akten aus der Kennzeichnung des Bächlis zeigten deutlich, dass die Wimpelseile auch parallel zum Bachbett hätten aufgestellt werden müssen, sodass die Falle gekennzeichnet gewesen wäre. Daran ändere nichts, dass zum Unfallzeitpunkt der oberste gelb-schwarze Markierungspfosten 60 cm zurückversetzt gewesen sei.