Vorliegend handle es sich um einen solchen Gefahrenherd, der hätte gesichert werden müssen. Allein die Dimensionen (2.7 Meter Tiefe, Gefälle von 42° sowie Wasserführung) sprächen für eine massive Gefahr. Die Verteidigung habe geäussert, dass im Randbereich von zwei Metern neben der Piste nur eine beschränkte Sicherungspflicht gelte. Dies stimme nicht. Die Piste und deren Randbereich unterlägen einer erhöhten Sicherungspflicht, abseits der Piste – also ausserhalb der markierten Piste sowie des Randbereichs von zwei Metern – einer einfachen Sicherungspflicht (SKUS-Richtlinie Ziff.