Im Bereich von Piste und Pistenrand (zwei Meter Bereich) habe der Verantwortliche durch geeignete Sicherungs- bzw. Warnungsmassnahmen dafür zu sorgen, dass Skifahrern aus Gefahren kein Schaden erwachse (BGE 115 IV 186 E. 3a; BGE 111 IV 15 E. 2). Bei besonderen Gefahrenherden, wie beispielsweise mit Schnee überdeckte Bachbette oder andere fallenartige Hindernisse, bilde der zu sichernde Bereich der unmittelbare Grenzbereich der Piste, also die rund zwei Meter neben der abgesteckten Piste (BGE 122 IV 193 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend handle es sich um einen solchen Gefahrenherd, der hätte gesichert werden müssen.