Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung treffe den für die Sicherheit eines Skigebiets Verantwortlichen eine unterschiedliche Sicherungspflicht für Piste und Pistenrand einerseits sowie für Nebenflächen andererseits (BGE 122 IV 193 E. 2a). Im Bereich von Piste und Pistenrand (zwei Meter Bereich) habe der Verantwortliche durch geeignete Sicherungs- bzw. Warnungsmassnahmen dafür zu sorgen, dass Skifahrern aus Gefahren kein Schaden erwachse (BGE 115 IV 186 E. 3a; BGE 111 IV 15 E. 2).