30, Z. 154 ff.). So wie das Bächlein unter der Piste durchgeführt werde, hätte es auch im Randbereich von zwei Metern respektive in der Folge neben der Piste gesichert werden müssen, unabhängig davon, ob jemand in Fahrtrichtung von oben oder seitlich stürze und in das Bächlein falle. Eine blosse Markierung mit Seilwimpeln – schon gar nicht, wenn sie seitlich angebracht seien – genüge den Anforderungen einer wirksamen Sicherungspflicht nicht. Noch eher hätten die Seilwimpel genützt, wenn sie zusätzlich auf der Anhöhe längs zum Bachbett angebracht gewesen wären, doch auch dann hätte ein Sturz in den Bach je nach den Umständen nicht verhindert werden können.