15 habe bestätigt, dass die Unfallstelle im zu sichernden Bereich liege. Die gelbschwarze Markierung sei keine wirksame Sicherung für den Fall, dass jemand stürze. Es handle sich vorliegend zudem nicht um ein offensichtliches Hindernis, sondern um einen versteckten und mithin getarnten Graben (Bachbett), weil Schnee darüber liege. Entgegen den Behauptungen der Verteidigung sei nicht klar, ob die Piste Nr. .________ abgefahren worden sei (pag. 30, Z. 154 ff.).