Hinzu komme betreffend Pistenrand, dass J.________ habe davon ausgehen können, dass die bestehenden Spuren, welchen sie folgte, auch zur Piste gehörten und deshalb ohne Bedenken hätten befahren werden können. Dies sei insbesondere dann so, wenn die rote Seitenbegrenzung an dieser Stelle fehle. Gemäss Ziff. 27 der SKUS-Richtlinie sei der Pistenrand einschliesslich eines Randbereiches von maximal zwei Metern Breite wirksam zu sichern. Der Gutachter