Die Pfosten müssten in Sichtweite sein, insbesondere, wenn die präparierte Piste erweitert werde bzw. aufgrund der Präparation nicht mehr ersichtlich sei, wo die Piste endet. Aus der Aktenlage gehe hervor, dass den Verantwortlichen erst nach dem Unfall aufgefallen sei, dass die Erkennbarkeit der seitlichen Pistenbegrenzung kurz vor der Unfallstelle nicht möglich gewesen sei und deshalb hätten sie provisorisch den Pfosten zur linksseitigen Begrenzung auf die rechte Seite versetzt. Hinzu komme betreffend Pistenrand, dass J.________ habe davon ausgehen können, dass die bestehenden Spuren, welchen sie folgte, auch zur Piste gehörten und deshalb ohne Bedenken hätten befahren werden können.