c) und im Übrigen bereits aufgrund des im Vergleich zu den anderen Markierungsstangen der rechten Skipistenseite schmaleren orangen Markierung ersichtlich sei. Der Pfosten sei mithin von der linken Pistenseite auf die rechte verbracht worden. Zur Zeit des Unfalls habe sich der fragliche Pfosten somit nicht an dieser Stelle befunden. Aufgrund des fehlenden Pfostens stelle sich die Frage, ob die rechte Seitenbegrenzung der Piste durchgehend ordnungsgemäss markiert gewesen sei. Die Pfosten müssten in Sichtweite sein, insbesondere, wenn die präparierte Piste erweitert werde bzw. aufgrund der Präparation nicht mehr ersichtlich sei, wo die Piste endet.