_ sei zwar im Randbereich, allerdings auf der Piste gefahren. In rechtlicher Hinsicht macht die Privatklägerschaft in der Berufungsbegründung zusammengefasst geltend, dass es sich beim Gutachten R.________ um ein Parteigutachten handle und dieses damit nicht als objektiv gelten könne. Zudem lasse das Gutachten Wesentliches ausser Acht. So sei eine Pistenmarkierung kurz nach dem Unfall eingesetzt worden, was sich aus der Fotodokumentation ergebe (pag. 268 lit. c) und im Übrigen bereits aufgrund des im Vergleich zu den anderen Markierungsstangen der rechten Skipistenseite schmaleren orangen Markierung ersichtlich sei.