be. Selbst der Beschuldigte gestehe ein, dass sich eine Neuschneespur am rechten Pistenrand befunden habe, sich J.________ mithin am rechten Pistenrand und damit noch auf der Piste bewegt habe. Der Pistenrand sei erkennbar gewesen, wobei dieser durch Schneespuren erweitert gewesen sei, sodass J.________ habe davon ausgehen dürfen, dort sicher durchfahren zu können. Nach dem Unfall sei die Markierungsstange oben (pag. 276) durch Bahnbetreiber aus Sicherheitsgründen versetzt worden. Der Graben sei aus Sicherheitsgründen mit Schnee gefüllt worden (pag. 277). J.________ sei zwar im Randbereich, allerdings auf der Piste gefahren.