14 aufgestellt gewesen und hätten so die Gefahr nicht zu entschärfen vermocht (pag. 271). Der Beschuldigte habe in der Einvernahme vom 27. Februar 2015 ausgeführt, dass die Unfallstelle schnellst möglich so zu signalisieren sei, dass der Graben für die Pistenbenützer ersichtlich sei (pag. 69, Z. 62 f.). Daraus gehe hervor, dass der Graben für die Pistenbenützer vor dem Unfall nicht ersichtlich gewesen sei. Selbst der Beschuldigte habe eingestanden, dass die Falle nicht sichtbar gewesen sei (pag. 79, Z. 201). Die Gefahr sei für J._____