Dass der Pistenrand erkennbar gewesen sei, sei aufgrund der Neuschneeverhältnisse eine aktenwidrige Behauptung. Aus der Fotodokumentation sei klar ersichtlich, dass der ursprüngliche Pistenrand nicht erkennbar gewesen sei, sondern durch häufiges Befahren des Randbereichs durch Schneespuren erweitert worden sei. Das Foto (pag. 269) zeige, dass J.________ habe darauf vertrauen dürfen, sich noch auf der Skipiste befunden zu haben. Eine seitliche Begrenzungsmarkierung in Form eines roten Pfostens habe es nicht gegeben (der rote Pfosten auf pag. 269 sei nach dem Unfall eingesetzt worden).