Es habe sich nicht um ein Nebenweglein, sondern um eine durch Schneespuren verbreiterte Skipiste gehandelt. Dies ergebe sich aus den sich in den Akten befindenden Fotos. Auf die pistentechnisch als Laiin zu bezeichnende N.________ und deren Wortwahl könne nicht abgestellt werden. Weiter sei nicht erstellt, dass sich J.________ von der Skiklasse entfernt habe. Es sei davon auszugehen, dass die restlichen Skischüler den letzten Pistenabschnitt runtergerast seien und die beiden Mädchen abgehängt worden seien. Dass der Pistenrand erkennbar gewesen sei, sei aufgrund der Neuschneeverhältnisse eine aktenwidrige Behauptung.