8. Privatklägerschaft Die Privatklägerschaft bringt im Wesentlichen vor, dass die Helfer nicht von oben an die Unfallstelle herangefahren seien, sondern von unten zu Fuss die Piste hochgekommen seien (Skilehrer) oder von der Pistenmitte her an die Unfallstelle herangefahren seien. Es gäbe keinerlei Hinweise, dass die Retter die Schneespuren verursacht hätten, die zum verborgenen, durch Schnee bedeckten Bachbett geführt hätten. Es sei umstritten, ob J.________ auf einem «Nebenweglein» gefahren sei. Es habe sich nicht um ein Nebenweglein, sondern um eine durch Schneespuren verbreiterte Skipiste gehandelt.