__ habe zudem nicht derart ausserhalb der normalen Erfahrung gelegen, dass vernünftigerweise nicht damit habe gerechnet werden müssen (BGE 106 IV 58). Die atypische und fallenartige Gefahr sei nicht (ausreichend) erkennbar gewesen und hätte nach einer weitergehenden Markierung bzw. Sicherung verlangt, die der Berufungsführer als Verantwortlicher für die AU.________ jedoch pflichtwidrig unterlassen habe. Daran vermöge auch das von der Verteidigung eingebrachte Privatgutachten nichts zu ändern. Einem Privatgutachten komme lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung zu (BGE 132 II 83 E. 3.4;