Es möge zwar sein, dass eine Beurteilung der gebotenen Sorgfalt nicht ex post erfolgen dürfe, jedoch zeige die nachträglich angebrachte zusätzliche Sicherung auf, dass die Ansicht des Beschuldigten, wonach keine andere Sicherung der Gefahr möglich gewesen wäre und der Unfall damit unvermeidbar gewesen sei, schlicht nicht zutreffe. Offensichtlich habe auch der Gewässerschutz der nach dem Unfall erfolgten Aufschüttung nicht im Wege gestanden. Das Verhalten von J.________ habe zudem nicht derart ausserhalb der normalen Erfahrung gelegen, dass vernünftigerweise nicht damit habe gerechnet werden müssen (BGE 106 IV 58).