13 Betreffend die Vermeidbarkeit könne auf die Ausführungen der Vorinstanz sowie die nachträglich zusätzlich ergriffenen Sicherheitsmassnahmen (Aufschüttung des Grabens und Verschiebung der Markierung) verwiesen werden. Es möge zwar sein, dass eine Beurteilung der gebotenen Sorgfalt nicht ex post erfolgen dürfe, jedoch zeige die nachträglich angebrachte zusätzliche Sicherung auf, dass die Ansicht des Beschuldigten, wonach keine andere Sicherung der Gefahr möglich gewesen wäre und der Unfall damit unvermeidbar gewesen sei, schlicht nicht zutreffe.