Dass der Erfolgseintritt für den Beschuldigten voraussehbar gewesen sei, zeige die Aussage des AE.________ Q.________ vom 15. Oktober 2015 («Aus meiner Erfahrung heraus, passiert das überall, jeden Tag. Wenn am Pistenrand ein Hügel ist, wird dort hinausgefahren, um darüber zu jucken und dann kommen sie wieder in die Piste» [pag. 121, Z. 188 ff.]). Die Verantwortlichen für die AU.________ seien sich also bewusst gewesen, dass die Situation, wie sie sich damals präsentiert habe, dazu verleitet habe, die Piste in diesem Randbereich zu verlassen und die Gefahr des Bachgrabens auch von pflichtbewussten Pistenbenützern nicht adäquat erfassbar gewesen sei.