Selbst wenn die angeblich fehlende Pistenerweiterung oder der abweichende Sicherungszweck des Pistenrandbereichs keine Verkehrssicherungspflicht begründet hätten, sei die Vorinstanz richtigerweise davon ausgegangen, dass die konkreten Umstände, namentlich die atypische und fallenartige Gefahr des Bachgrabens, eine solche begründet hätten. Dies umso mehr, als aufgrund der berufsmässigen Gewinnerzielung aus einem gefährlichen Unternehmen der Verantwortliche streng zu beurteilen sei und an seine Verkehrssicherungspflichten hohe Anforderungen zu stellen seien (BGE 138 IV 124 E. 4.4.5). Dass der Erfolgseintritt für den Beschuldigten voraussehbar gewesen sei, zeige die Aussage des AE.