Örtliche Verhältnisse könnten einen höheren Sicherheitsstandard erfordern (BGE 130 III 193 E. 2.3 oder auch BGE 87 II 301 E. 5a). Selbst wenn die angeblich fehlende Pistenerweiterung oder der abweichende Sicherungszweck des Pistenrandbereichs keine Verkehrssicherungspflicht begründet hätten, sei die Vorinstanz richtigerweise davon ausgegangen, dass die konkreten Umstände, namentlich die atypische und fallenartige Gefahr des Bachgrabens, eine solche begründet hätten.