Diese atypische Gefahr und deren Lage in unmittelbarer Nähe zur offiziellen Piste habe für sich bereits eine Sicherungspflicht des Beschuldigten begründet. Dies umso mehr, als der Pistenrand aufgrund der vorbestehenden Spuren sowie des Fehlens eines roten Markierungspfostens nicht mehr erkennbar gewesen sei und deshalb gar von einer Erweiterung der Piste ausgegangen werden müsse. Die Gerichte seien bei der Festlegung der gebotenen Sorgfalt nicht absolut an Richtlinien wie die SKUS- bzw. SBS-Richtlinien gebunden. Örtliche Verhältnisse könnten einen höheren Sicherheitsstandard erfordern (BGE 130 III 193 E. 2.3 oder auch BGE 87 II 301 E. 5a).