__ unter dem Wimpel durchgefahren sei, ergebe sich keineswegs aus den Aussagen von N.________ (pag. 102 ff.). Sie sei jedoch die einzige Person, welche die dem Unfall unmittelbar vorangegangenen Handlungsabläufe direkt beobachtet habe. In rechtlicher Hinsicht bringt die Generalstaatsanwaltschaft zusammengefasst vor, dass es sich beim Bachgraben um eine aussergewöhnliche und fallenartige Gefahr für Leib und Leben gehandelt habe, die sich im unmittelbaren Pistenrandbereich von zwei Metern befunden habe. Diese atypische Gefahr und deren Lage in unmittelbarer Nähe zur offiziellen Piste habe für sich bereits eine Sicherungspflicht des Beschuldigten begründet.