Es sei unbeachtlich, dass J.________ bewusst ein «Nebenweglein» befahren habe. Weil dieses nicht mehr durch einen erkennbaren Pistenrand von der offiziellen Piste abgegrenzt gewesen sei und auch keine Markierung oder Signalisierung einen solchen Pistenrand gekennzeichnet habe, müsse von einer Pistenerweiterung ausgegangen werden. Des Weiteren habe die Vorinstanz schlüssig aufgezeigt, dass die Gefahrenstelle als solche durch J.________ in einem dynamischen Handlungsablauf schlicht nicht und die Markierungen nur schlecht oder kaum zu erkennen gewesen seien. Ein Unfallablauf, bei welchem J.________ unter dem Wimpel durchgefahren sei, ergebe sich keineswegs aus den Aussagen von N._____