12 ben der Piste. Ich wäre glaublich dort sogar hineingefahren, falls es einen Hang hätte» [pag. 145, Z. 155 ff.]). Es sei vorliegend auch von der Vorinstanz unbestritten, dass sich J.________ (wissentlich und willentlich) leicht neben der Piste befunden habe, wenn auch zweifelsohne noch im unmittelbaren Pistenrandbereich von zwei Metern. Es sei unbeachtlich, dass J.________ bewusst ein «Nebenweglein» befahren habe.