Vielmehr habe die Vorinstanz zutreffend und schlüssig konstatiert, dass aufgrund bereits vorbestehender Spuren ein Pistenrand von der ursprünglich präparierten Piste für J.________ nicht und die gelb-schwarzen Stangen und insbesondere das Wimpelseil schlecht bzw. kaum erkennbar gewesen seien. Bei Betrachtung der Fotodokumentation sei unverständlich, inwiefern davon ausgegangen werden könne, dass die Markierungen und damit der Graben gut erkennbar gewesen seien. Die Aussagen der Beteiligten würden die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz stützen (Aussage von Q.________: «Man hat von einem Graben fast nichts gesehen.