Dass der Graben des AC.________ in seinen tatsächlichen Ausmassen (pag. 272) aus der Fahrtrichtung von J.________ nicht erkennbar gewesen sei, zeige sich eindrücklich an der entsprechenden Fotodokumentation (pag. 268 ff.). Die Vorinstanz habe (entgegen den Ausführungen der Verteidigung) bei der Sachverhaltsfeststellung nicht festgehalten, dass J.________ die Piste nicht verlassen habe. Vielmehr habe die Vorinstanz zutreffend und schlüssig konstatiert, dass aufgrund bereits vorbestehender Spuren ein Pistenrand von der ursprünglich präparierten Piste für J.___