7. Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bringt zusammengefasst vor, dass der Sachverhalt grundsätzlich unbestritten sei. Die Funktion des Beschuldigten, die gegebenen Markierungen, die Wetter- und Schneeverhältnisse, der Unfallort, die Todesursache und viele weitere Umstände seien beweismässig zweifelsfrei erstellt und vom Beschuldigten nicht bestritten. Nach den Ausführungen in der Berufungsbegründung sei einzig umstritten, ob die Gefahrenstelle, der Graben des AC.________, für J.________ genügend erkennbar gewesen sei und damit eine Verantwortlichkeit des Beschuldigten verneint werden müsse. Dass der Graben des AC.