Es sei allerdings einleuchtend, dass der Beschuldige nach dem (auch für ihn sehr einschneidenden) Erlebnis den Graben mit einer noch weiter nach hinten versetzten Stange samt Wimpelseil zusätzlich für neben der Piste fahrende Wintersportler markierte (pag. 277). Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass mit dieser Massnahme der Unfall von J.________ hätte verhindert werden können. Zum Verhalten von J.________ führt die Verteidigung aus, dass die SKUS- Richtlinien auf die FIS-Regeln und somit auf die Eigenverantwortung der Pisten-