und das Wimpelseil den Sturz von J.________ (Unfallvariante Kontrollverlust) auch nicht bremsen können. Eine eigentliche Auffangvorrichtung (Auffangnetz) werde nicht einmal von der Anklage oder der Vorinstanz verlangt und sei nach SKUS- und SBS-Vorgaben auch nicht notwendig. Es handle sich an der Unfallstelle nicht um eine eigentliche Absturzstelle (Felswand/Gratrand usw.). Es sei allerdings einleuchtend, dass der Beschuldige nach dem (auch für ihn sehr einschneidenden) Erlebnis den Graben mit einer noch weiter nach hinten versetzten Stange samt Wimpelseil zusätzlich für neben der Piste fahrende Wintersportler markierte (pag. 277).