__ durch eine Markierung entlang des AC.________ nicht hätte verhindert werden können und die Zuschüttung des AC.________ rechtswidrig gewesen wäre. Das AC.________ sei auch mit der vorhandenen Markierung gut erkennbar gewesen. Die gelb-schwarzen Stangen und das Wimpelseil hätten für alle Pistenbenützer klar signalisiert, dass sich dahinter eine Gefahrenstelle befinde. Eine weitergehende Markierung entlang des AC.________ hätte daran nichts geändert. Ein bewusstes Verlassen des Nebenwegleins wäre dadurch nicht ausgeschlossen gewesen (Unfallvariante bewusstes Verlassen des Nebenwegleins) und J.________ sei rund zwei Meter abseits der Piste in den Graben gefahren. Zudem hätten die Stangen